In einem kuriosen Fall hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden, dass das Urinieren im Stehen als vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung zu bewerten sei. Etwaige Schäden an Böden, die durch Urinspritzer verursacht worden sind, müssen generell nicht vom Mieter beseitigt werden. Möchte der Vermieter etwaige Schäden ersetzt haben, so muss er im Vorfeld auf die besondere Empfindlichkeit des Badezimmerbodens hinweisen. Anderenfalls habe ein Mieter mit derlei Schäden nicht zu rechnen. Quelle: http://www.focus.de/immobilien/videos/urinspritzer-ruinieren-fussboden-kurioses-urteil-sie-duerfen-in-ihrer-wohnung-im-stehen-pinkeln_id_4625923.html
Stellt ein Wohnungseigentümer im gemeinschaftlichen Garten der Wohnungseigentumsanlage zwei Gartenzwerge auf, so stellt dies eine übermäßige Nutzung sowie eine nicht unerhebliche
Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks dar. Den anderen Wohnungseigentümern steht ein Anspruch auf Beseitigung zu.
Hanseatisches Oberlandesgericht v. 20.04.1988, 2 W 7/87 http://www.anwalt.de/rechtstipps/gartenzwerge-vor-gericht_052162.html
Gilt in Eigentumswohnung als übermäßiger Gebrauch des Gemeinschaftseigentums OLG München (32 Wx 65/05)
Das Amtsgericht Köpenick (Urteil v. 28.11.2012, 6 C 258/12) sah eine Minderung von 2,5 Prozent als angemessen an. Der längere Weg zur Mülltonne stelle einen Mangel dar. Dieser werde auch nicht dadurch aufgewogen, dass sich die Entsorgungskosten verringert haben mögen, weil die Mülltonnen nun an der Straße stehen. https://www.jurion.de/Urteile/AG-Berlin-Koepenick/2012-11-28/6-C-258_12